Steuerbüro Kasperzyk

"Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit
nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
Die Kenntnis aber häufig schon."

Dem Finanzamt nur das geben,
was notwendig ist.


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Nachweis von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege


Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen.

Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck könne nachgeholt werden, so das Gericht (Urteil vom 07.12.2009, Az..: 11 K 1093/07 E). Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.


(FG Düsseldorf / STB Web)



Artikel vom: 03.03.2010