Steuerbüro Kasperzyk

"Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit
nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
Die Kenntnis aber häufig schon."

Dem Finanzamt nur das geben,
was notwendig ist.


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Mindesthebesatz bei Gewerbesteuer verfassungsgemäß


Städte und Gemeinden müssen weiterhin Gewerbesteuer erheben; der seit 2004 festgelegte Mindesthebesatz von 200 % ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden zweier Gemeinden in Brandenburg ab.

Seit 2004 sind Gemeinden verpflichtet, Gewerbesteuer zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Davor war es Städten und Gemeinden möglich, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen oder diesen auf Null zu reduzieren. Mit Kommunalverfassungsbeschwerden wandten sich zwei Gemeinden in Brandenburg gegen die Vorschrift des Mindesthebesatzes; sie wollten weiterhin die Möglichkeit haben, niedrigere Hebesätze festzulegen oder gar keine Gewerbesteuer zu erheben.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden zurück: Der Mindesthebesatz verstoße nicht gegen die grundgesetzlich garantierte kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie (Az. 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04). Die Regelung sei nötig, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren und diene dem legitimen Ziel, 'Steueroasen' zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern.

Die Richter des Zweiten Senats erläuterten in ihrem Beschluss, dass mit dem Hebesatzrecht auch Bestimmungen vereinbar sind, die die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzten. Den Gemeinden sei weder eine bestimmte Aufkommenshöhe noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert.

(BVerfG / STB Web)



Artikel vom: 08.03.2010